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   OVG Hamburg, 20.01.2005 - 2 Bf 283/03   

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https://dejure.org/2005,4697
OVG Hamburg, 20.01.2005 - 2 Bf 283/03 (https://dejure.org/2005,4697)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 20.01.2005 - 2 Bf 283/03 (https://dejure.org/2005,4697)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 20. Januar 2005 - 2 Bf 283/03 (https://dejure.org/2005,4697)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ablehnung der Erteilung einer Baugenehmigung, da öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen; Voraussetzung für die Einstufung eines Sonnenschutzdaches als Markise und somit als untergeordnete bauliche Anlage; Möglichkeit der Zulassung eines Sonnenschutzdaches und ...

  • Judicialis

    HBauO § 60 Abs. 1; ; HBauO § 61 i.V.m. der BaufreistellungsVO; ; BauNVO § 23 Abs. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Sonnenschutzdach oder Markise?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2005, 849
  • ZfBR 2005, 392 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • VG Hamburg, 29.03.2018 - 9 K 5717/17

    Begriff der Markise; Ermessensentscheidung bei einer Beseitigungsanordnung;

    Die Anlage ist auch keine Markise im Sinne der Nr. 15.9 der Anlage 2 der HBauO (vgl. hierzu und zum Folgenden: OVG Hamburg, Urt. v. 20.1.2005, 2 Bf 283/03, juris Rn. 27 ff.; diese zur Baufreistellungsverordnung ergangene Rechtsprechung ist auf die Auslegung der Anlage 2 zur HBauO übertragbar).

    Es handelt sich nämlich um eine bauliche Anlage mit städtebaulicher Relevanz(vgl.OVG Hamburg, Urt. v. 20.1.2005, 2 Bf 283/03, juris Rn. 34).

    Die vorliegende Anlage erfüllt diesen Ausnahmetatbestand aber weder nach der Art noch hinsichtlich des zulassungsfähigen Maßes (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 20.1.2005, a.a.O., Rn. 36).

    Die Markisenkonstruktion der Klägerin ist keine untergeordnete Nebenanlage im Sinne des § 14 BauNVO (vgl. hierzu und zum Folgenden: OVG Hamburg, Urt. v. 20.1.2005, 2 Bf 283/03, juris Rn. 39 f.).

    Schließich kann die Anlage nicht nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO zugelassen werden (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 20.1.2005, 2 Bf 283/03, juris Rn. 41).

    Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB liegen nicht vor (vgl. hierzu und zum Folgenden: OVG Hamburg, Urt. v. 20.1.2005, 2 Bf 283/03, juris Rn. 42.).

    Diese ist aber nicht genehmigt und die Beklagte hat mitgeteilt, dass sie insoweit ein Verfahren zur Herstellung ordnungsgemäßer Zustände eingeleitet habe, das sich im Anhörungsstadium befinde.Vor dem Gebäude S-Straße ... befindet sich auf der Seite P-kamp eine frei schwebende Markise und darunter eine Metallstrebenkonstruktion, bei der er sich um die "Überreste" der Markisenkonstruktion handelt, die Gegenstand des Verfahrens war, das vom Hamburgischen Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 20. Januar 2005 (2 Bf 283/03, juris) entschieden wurde.

  • BVerwG, 13.06.2005 - 4 B 27.05

    Begriff der Nebenanlagen; Markise für die Terrasse einer Gaststätte

    Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (Urteil vom 20. Januar 2005, BauR 2005, 849 = NordÖR 2005, 165) hat die Anlage nicht als Nebenanlage sondern als Teil der Hauptanlage, einem fünfgeschossigen Eckgebäude, angesehen.
  • VG Hamburg, 23.11.2023 - 6 K 2971/21

    Erteilung einer Baugenehmigung für den Anbau eines Wintergartens

    Er tritt damit nicht nur geringfügig vor, zumal das Hauptgebäude selbst nur eine Grundfläche von ca. 15 m x 11 m hat (vgl. auch zu einem die Baugrenze um 4, 50 m überschreitenden Abstellraum mit Dachterrasse OVG Hamburg, Beschl. v. 25.6.2019, 2 Bs 100/19, juris Rn. 58; siehe ferner Urt. v. 20.1.2005, 2 Bf 283/03, juris Rn. 37; Beschl. v. 4.10.2018, 2 Bs 156/18, n.v. [Überschreitungen der Baugrenze durch Terrassen von 15 m tiefen Gebäuden um zwei bis vier Meter]).

    b) Sollten die Erwägungen der Beklagten, eine Genehmigung könne über den Einzelfall hinaus eine Vorbildwirkung entfalten, nicht bereits die Voraussetzungen einer Befreiung ausschließen, rechtfertigen sie jedenfalls die Ablehnung einer Befreiung im Ermessenswege (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 20.1.2005, 2 Bf 283/03, juris Rn. 42).

  • BVerwG, 13.06.2005 - 4 B 28.05

    Anordnung zur Beseitigung einer baulichen Anlage; Voraussetzungen einer

    Zur Begründung verweist es auf sein Urteil vom selben Tag im Verfahren OVG 2 Bf 282/03, in diesem wiederum auf das Urteil im Verfahren OVG 2 Bf 283/03.

    Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (Urteil vom 20. Januar 2005, BauR 2005, 849 = NordÖR 2005, 165) hat die Anlage nicht als Nebenanlage sondern als Teil der Hauptanlage, einem fünfgeschossigen Eckgebäude, angesehen.

  • OVG Hamburg, 22.10.2013 - 2 Bf 169/11

    Bauvorbescheid für wasserseitige Überbauung eines Kanals mit einem Erker;

    Die Behörde kann auch anführen, Berufungsfälle vermeiden zu wollen, sofern durch sie eine städtebauliche Fehlentwicklung zu befürchten ist (OVG Hamburg, Urt. v. 20.1.2005, BauR 2005, 849; Dürr in: Brügelmann, BauGB, Stand: Sept. 2013, § 31 Rn. 60).
  • BVerwG, 13.06.2005 - 4 B 26.05

    Bestimmung des Begriffs "Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung";

    Zur Begründung verweist es auf sein Urteil vom selben Tag im Verfahren OVG 2 Bf 283/03.

    Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (Urteil vom 20. Januar 2005, BauR 2005, 849 = NordÖR 2005, 165) hat die Anlage nicht als Nebenanlage sondern als Teil der Hauptanlage, einem fünfgeschossigen Eckgebäude, angesehen.

  • VG Frankfurt/Main, 23.06.2010 - 8 K 514/10

    Einhausung des Wirtschaftsgartens einer Gaststätte

    18 Diese Einhausung ist eine bauliche Anlage i.S.d. Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Satz 1 HBO, denn sie ist eine mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlage (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 20.01.2005 - 2 Bf 283/03 -, BauR 2005, 849; vgl. auch Hornmann, a.a.O., § 2 Rn. 5 ff.).

    Markisen sind bewegliche, nämlich aufrollbare Sonnendächer (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 20.01.2005, a.a.O.; VG Würzburg, Urteil vom 06.08.2009, a.a.O.).

  • VG Ansbach, 27.10.2022 - AN 17 K 21.01860

    Auslegung als Verpflichtungsklage, erfolglose Verpflichtungsklage auf Erteilung

    Sie muss "aufrollbar" sein oder wie ein "Vorhang" funktionieren (vgl. OVG Hamburg, U.v. 20.1.2005 - 2 Bf 283/03 - juris mit Verweis auf: Brockhaus, Enzyklopädie, 1971; Brockhaus-Wahrig, Dt. Wörtb., 1982; Duden, Das Bedeutungswörterbuch, 1970; Wahrig, Dt. Wörtb., 1988).

    Eine Metallkonstruktion wie im vorliegenden Fall, bei der die drei tragenden Stützen samt Querträger fest mit dem Boden verankert sind und diese Konstruktion auch bei aufgerollten Stoffbahnen unverändert auf der Terrassenfläche stehen bleibt und sichtbar ist, entspricht diesem Begriffsverständnis nicht (vgl. auch: OVG Hamburg, U.v. 20.1.2005 - 2 Bf 283/03 - juris; VG Hamburg, U.v. 29.3.2018 - 9 K 5717/17 - juris Rn. 29).

  • VG Würzburg, 06.08.2009 - W 5 K 08.1814

    Beseitigungsanordnung; fehlende hinreichende Bestimmtheit; Bezugnahme auf unklare

    Eine starr im Boden verankerte Konstruktion aus Querträgern und Pfosten, die auch bei aufgerollten Kunststoffbahnen unverändert auf bzw. über der Terrassenfläche stehen bleibt und sichtbar ist, entspricht diesem Begriffsverständnis nicht (OVG Hamburg, U.v. 20.01.2005, Az.: 2 Bf 283/03).
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